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Betriebsunterbrechungsversicherung: Voraussetzungen eines Unterbrechungsschadens durch die COVID-19-Pandemie
Teil B Z 11.1.1 und Teil Z 11.1.2 der Allgemeinen Bedingungen All-Risk Sach- und Betriebsunterbrechungs-Bedingungen (Fassung 2011)
1. Bei der Berechnung des Unterbrechungsschadens (Ertragsfall) ist der hypothetische Kausalverlauf ohne (gedeckten) Unterbrechungsgrund heranzuziehen; dem Versicherungsnehmer wird nicht ein gewisser Ertrag garantiert, sondern nur das ersetzt, was ihm ohne Unterbrechung nicht entgangen wäre.
2. Eine Klausel in der Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem Versicherungsnehmer der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird, ist nicht gröblich benachteiligend.
Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
1. Zur Revision der Beklagten:
1.1. Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, bei der der Betrieb, nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist (RIS-Justiz RS0080975). Versicherungsobjekt ist der Betrieb, wie er vom Versicherungsnehmer üblicherweise geführt wird. Objekt der Betriebsunterbrechungsversicherung ist nicht nur der „technische“ Betrieb, sondern das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit (7 Ob 9/22g). Der Tatbestand der...