SWK-Spezial Einkommensteuer 2020
1. Aufl. 2020
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S. 27Ausgewählte Branchenpauschalierungen
Maria Berger/Sanela Terko
1. Einleitung
Im betrieblichen Bereich ist es zulässig, dass der Steuerpflichtige sein steuerliches Ergebnis – alternativ zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem § 4 Abs 3 EStG – nach Maßgabe von § 17 EStG durch Pauschalierung (Basispauschalierung) ermittelt (s dazu auch Hager/Stauber, 19). Für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen, die annähernd gleiche wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen, kann der BMF gem § 17 Abs 4 bis 5a EStG per Verordnung Durchschnittssätze für die Ermittlung des Gewinns festlegen. In der Praxis werden diese Formen als Branchenpauschalierungen bezeichnet, die nur dann zulässig sind, wenn für den Steuerpflichtigen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG ermöglichen.
Bis dato wurden für folgende Branchen gesonderte Verordnungen vom BMF erlassen:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Nichtbuchführende Gewerbetreibende (s Pkt 2.1.)
Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe (s Pkt 2.2.)
Lebensmittel- oder Gemischtwarenhändler
Drogisten
Handelsvertreter (s Pkt 2.3.)
Künstler und Schriftsteller (s Pkt 2.4.)
Sportler (s Pkt 2.5.)
Im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gibt e...