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Verzögerter Beginn einer Wiedereingliederungsteilzeit
Der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld setzt eine Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung voraus, in der auch der Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit festgelegt sein muss. Dadurch, dass dieser geplante Antrittstermin wegen neuerlicher Erkrankung des Arbeitnehmers nicht eingehalten werden kann, geht der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld aber nicht unter ().
Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin war vom bis aufgrund einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig. Am vereinbarte sie mit ihrem Arbeitgeber eine Wiedereingliederungsteilzeit für den Zeitraum vom bis . Mit Schreiben vom teilte ihr die ÖGK mit, dass ihr Antrag auf Wiedereingliederungsteilzeit vom chef- und kontrollärztlichen Dienst bewilligt worden sei und sie daher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld habe.
Aufgrund einer neuerlichen Erkrankung befand sie sich vom bis (Freitag) im Krankenstand. Am trat sie den Dienst wieder an. Die ÖGK lehnte die Zuerkennung von Wiedereingliederungsgeld mit der Begründung ab, dass ein Dienstantritt am aufgrund der neuerlichen Erkrankung nicht möglich war. Im Verfahren vor dem OGH war strittig, ob Wiedereingliederungsgeld für den Zeitraum vom bi...