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ISR 2, Februar 2024, Seite 41

Nichtberücksichtigung einer nach dem Wegzug eingetretenen Wertminderung der Anteile im Zuzugsstaat

Burkhard Binnewies und Eugen Mehlhaf

AStG § 6 Abs. 6 Satz 1

1. NV: Eine Korrektur der Veranlagung des Wegzugsjahres (unter Neuberechnung des fiktiven Veräußerungsgewinns im Wegzugszeitpunkt), weil die nach dem Wegzug eingetretene Wertminderung der Anteile „bei der Einkommensbesteuerung durch den Zuzugsstaat nicht berücksichtigt“ wurde, setzt nicht voraus, dass der dort nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtete Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat erfolglos beantragt hat.

2. NV: Der Steuerpflichtige trägt nicht die Feststellungslast für die Nichtberücksichtigung der Wertminderung im Zuzugsstaat.

BFH Urt. - I R 39/20 - ECLI:DE:BFH:2023:U.260723.IR39.20.0

Das Problem: Die Klägerin ist Erbin ihres Ehemanns. Er war zu 50 % an einer GmbH beteiligt, als er und die Klägerin im Streitjahr 2012 von Deutschland nach Österreich zogen. Die Anschaffungskosten der Beteiligung betrugen € 24.415,27, der gemeine Wert der Beteiligung betrug zum Zeitpunkt des Wegzugs € 697.377. In Höhe der Differenz (€ 672.961,73) setzte das Finanzamt einen fiktiven Veräußerungsgewinn fest, welcher dem Teileinkünfteverfahren unterliegt. Das Finanzamt stundete die Steuer gem. § 6 Abs. 5 AStG in der maßgeb...

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