Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine ausreichend engere Verbindung zur Rechtsordnung des Staats, dem die Ehegatten angehören und in dem sie geheiratet haben
iFamZ 2023/262
Art 5, 14 EuUVO; Art 3, 5 HUP
(…) [7] 1.1. Gem Art 14 („Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen“) EuUVO (VO [EG] 4/2009 des Rates vom über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen) können die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser VO zuständig ist.
[8] 1.2. Im vorliegenden Fall kann die Prüfung der Voraussetzungen des Art 14 EuUVO dahinstehen, zumal sich die Zuständigkeit des Erstgerichts schon aus der rügelosen Einlassung des Antragsgegners ergibt. Art 5 EuUVO („Durch rügelose Einlassung begründete Zuständigkeit“) regelt nämlich, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser VO zuständig ist, dadurch zuständig wird, dass sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt. Dies ist hier der Fall, zumal der Antragsgegner weder im erstinstanzlichen noch...