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Mangels Rechtswahl ist auf Scheidungen das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten anzuwenden
iFamZ 2023/261
Art 5, 8 VO Rom III
(…) [6] 2. Nach welchem anzuwendenden Recht über die Ehescheidung zu entscheiden ist, regelt die VO Rom III (VO 1259/2010/EU). Nach Art 8 leg cit kommt es grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an. Art 5 leg cit räumt den Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Rechtswahl ein.
[7] Die zu einer Rechtswahl für die Ehescheidung in der außerordentlichen Revision erhobene Mängelrüge ist, wie bereits beurteilt wurde, nicht berechtigt. Die Außerstreitstellung im erstinstanzlichen Verfahren, dass kein Ehepakt (mit Rechtswahl) vorhanden ist, wurde nicht widerrufen. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass in der vom Vertreter des Beklagten eingebrachten Berufung der Einwand betreffend das anzuwendende Recht nicht aufrechterhalten worden und mit dieser auch der (angeblich eine Rechtswahl enthaltende) Ehevertrag nicht vorgelegt worden sei, geht die außerordentliche Revision nicht ein. Es fehlen darin auch jegliche Argumente dazu, warum die Voraussetzungen für eine wirksame Rechtswahl vorliegen sollen.
[8] Unter diesen Voraussetzungen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass von keiner Rechtswa...