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Wucher und Verbraucherschutz bei Erbensucherverträgen
Zugleich eine Besprechung von
Die Geschäftspraktiken der Erbensucher haben schon eine gewisse Judikaturgeschichte hinter sich. Vor fast zehn Jahren hat sich die Rechtsprechungslinie des OGH maßgeblich geändert. Seither erhalten die Erbensucher nur dann ihr prozentuales Honorar vom Wert des Erbteils, wenn sie einen Vertrag mit dem gefundenen Erben abschließen. Der Fokus liegt nunmehr auf der Frage, ob sich der Erbe von diesem Vertrag nachträglich lösen kann. In seiner Entscheidung vom , 3 Ob 102/23f, beschäftigt sich der OGH sowohl mit Wucher als auch Verbraucherschutz und gibt Anlass zu einigen Überlegungen.
I. Ausgangssituation
Sobald in der Ediktsdatei ein „Aufruf unbekannter Erben“ eingeschaltet wird, werden die Erbensucher aktiv. Dazu kommt es, wenn in einem Verlassenschaftsverfahren keine Erben bekannt sind oder Anhaltspunkte für weitere Erben oder Pflichtteilsberechtigte bestehen. Um die Rechte der unbekannten Erben/Pflichtteilsberechtigten zu wahren, hat der Gerichtskommissär dieses sechsmonatige Edikt zu schalten. Verläuft das Edikt ergebnislos, wird die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf die Ansprüche der unbekannten Personen abgehandelt (§ 158 AußStrG).
In der Praxis hat dieses Edikt für unbekannte Erben freilich kei...