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§ 17 AußStrG zum Einwendungsausschluss im Außerstreitverfahren ist verfassungsrechtlich unbedenklich
iFamZ 2023/225
§ 17 AußStrG; Art 6 EMRK; Art 7 B-VG
Der VfGH lehnte die weitere Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers mangels Aussicht auf Erfolg ab. Der Antragsteller behauptete die Verfassungswidrigkeit des § 17 AußStrG wegen Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art 7 B-VG. Die in der angefochtenen Regelung vorgesehene Säumnisfolge führe dazu, dass entscheidungsrelevante Tatsachen nicht berücksichtigt würden und damit die materielle Wahrheitsfindung erheblich beeinträchtigt werde. Im Vergleich zu den gesetzlichen Anforderungen an einen gerichtlichen Zahlungsbefehl oder eine Aufkündigung sei es gleichheitswidrig, dass der Gesetzgeber im Außerstreitverfahren – im Hinblick auf dessen Fürsorgecharakter – das bloße Schweigen einer Partei als Zustimmung fingiere.
Das Vorbringen des Antragstellers lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Rechtsfolge der Zustimmungsfiktion des Antragsgegners zu den Angaben der Antragstellerin im Außerstreitverfahren setzt voraus, dass dem Antragsgegner nachweislich die Möglichkeit zur Äußerung (schriftlich oder mündlich) ein...