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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristverlängerungsantrag als nachgeholte versäumte Handlung
§ 308 Abs 3 BAO verlangt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass der Antragsteller im Fall der Versäumung einer Frist spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen hat. Das BFG hatte in zwei Erkenntnissen die Revision für zulässig erklärt, um die Rechtsfrage zu klären, ob bei Versäumung der Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages das gesetzliche Erfordernis der „Nachholung der versäumten Handlung“ erfüllt ist, wenn gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag bloß ein Fristverlängerungsantrag für den Vorlageantrag (nicht aber der Vorlageantrag selbst) gestellt wird. Mit Erkenntnis vom , Ro 2023/15/0019, hat der VwGH diese Rechtsfrage nun beantwortet.
1. Die Entscheidungen des BFG
Das BFG hatte mit Erkenntnissen vom , RV/2100178/2023 und RV/2100179/2023, in zwei (ein Ehepaar betreffenden) Fällen, in denen die Frist zur Einbringung von Vorlageanträgen versäumt worden war und deshalb Wiedereinsetzungsanträge gleichzeitig mit Fristverlängerungsanträgen für die Vorlageanträge gestellt worden waren, entschieden, dass die gesetzlichen Erfordernisse des § 308 BAO nicht erfüllt seien, weil die Vorlageanträge nicht spä...