Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wiederaufnahme im Zuge einer Betriebsprüfung
Entscheidung: RV/3100376/2023; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 147, 148 Abs 3, 303 Abs 1 lit b BAO.
Findet eine Außenprüfung für einen Zeitraum statt, für den bereits zuvor eine Nachschau stattgefunden hat, so stellt dies keine unzulässige Wiederholungsprüfung im Sinne des § 148 Abs 3 BAO dar, da diese Bestimmung rein formell darauf abstellt, ob für dieselbe Abgabenart und denselben Zeitraum bereits zuvor ein Prüfungsauftrag erteilt wurde (vgl ).
Bei der Wiederaufnahme von Amts wegen aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel kommt es auf den Kenntnisstand der abgabenfestsetzenden Stelle zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides an, weshalb es der Wiederaufnahme grundsätzlich auch nicht entgegenstünde, wenn ein Prüforgan im Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis gehabt hätte (vgl ; , 2011/15/0106).
Die Tatsache, dass eine frühere abgabenbehördliche Prüfung ein bestimmtes Vorgehen des Abgabepflichtigen unbeanstandet ließ, hindert die Abgabenbehörde nicht daran, dasselbe Vorgehen für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (; ,...