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Verfahrensrechtliche Voraussetzungen iZm einem Lohnsteuerhaftungsverfahren nach § 82 EStG
Entscheidung: RV/3101173/2015; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 82, 86 Abs 2 EStG 1988; § 201 Abs 2 Z 3 BAO.
Nach der Judikatur des VwGH steht es einer meritorischen Entscheidung des BFG nicht entgegen, wenn die Namen der Arbeitnehmer, welche die strittigen Lohnzahlungen erhalten haben, in den Bescheiden nicht angeführt werden, sofern die Haftungsinanspruchnahme für ausschließlich namentlich bekannte Arbeitnehmer erfolgte (). Wurden dem Arbeitgeber jene Arbeitnehmer, für welche er haftbar gemacht wurde, nicht namentlich bekannt gegeben und war für ihn auch nicht ermittelbar, welche konkreten unrichtig versteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis jene (ihm nicht bekannten) Arbeitnehmer bezogen haben und ist darüber hinaus aufgrund der unklaren Angaben in der Bescheidbegründung nicht eindeutig erkennbar, welche Arbeitnehmer bzw welche Gruppe von Arbeitnehmern in die Berechnung des Lohnsteuerhaftungsbetrages miteinbezogen wurden, so ist der Haftungsbescheid im Falle seiner Anfechtung vom BFG ersatzlos aufzuheben. Die Rechtsprechung des VwGH zur Wiederaufnahme ist auf Festsetzungen gemäß § 201 Abs 2 Z 3 zweiter Fall BAO anwendbar (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201...