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Abzug „neu für alt“ und Ersatz von Vorleistungen bei Warnpflichtverletzung
bauaktuell 2024/1
1. Eine schuldhafte Verletzung der Warnpflicht nach § 1168a ABGB hat zur Folge, dass der Werkunternehmer den Werkbesteller so stellen muss, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre.
2. Nach ständiger Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht muss sich der Geschädigte im Falle der Neuherstellung einer gebrauchten Sache, die einer beschränkten Nutzungsdauer unterliegt, jenen Vorteil anrechnen lassen, der darin gelegen ist, dass er nunmehr über eine Sache verfügt, die er entsprechend länger nutzen kann.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beauftragte die Beklagte im Jahr 2010 mit der Verlegung von Natursteinplatten auf der Terrasse eines neu errichteten Hauses. Im Jahr 2017 kam es aufgrund übermäßiger Feuchtigkeit zu Abplatzungen und Ausblühungen an den Steinplatten, was auf das zu geringe Gefälle und die fehlende Abdichtung der Unterkonstruktion zurückzuführen war und für die Beklagte leicht erkennbar gewesen wäre. Die Neuverlegung der Natursteinplatten würde 29.573,64 € kosten. Die von der Beklagten hergestellte Terrasse war von 2011 bis 2017 uneingeschränkt nutzbar. Die gewöhnliche Nutzungsdauer solcher Natursteinplatten beträgt 50 Jahre.
Die Klägerin b...