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ÖBA 2, Februar 2024, Seite 146

Zur Fälligkeit eines Darlehens

§ 983 ABGB.

https://doi.org/10.47782/oeba202402014601

Wird in einem Darlehensvertrag vereinbart, dass der Kreditbetrag zurückzuzahlen ist, wenn die Darlehensgeberin „das Geld braucht“ und wird der entsprechende „Bedarf“ nicht näher konkretisiert, kann von einem unbefristeten Darlehensvertrag mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit ausgegangen werden.

Aus der Begründung:

[1] 1. Nach der noch zu § 983 ABGB idF vor dem DaKRÄG ergangenen Rsp kann ein Darlehen, für dessen Rückzahlung kein bestimmter Termin vereinbart wurde, sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteiabsicht ergibt (RS0017622; RS0113098). Für die mangelnde Fälligkeit des Darlehens ist der Schuldner beweispflichtig (RS0017714 [T1]).

[2] 2. Nach den Feststellungen stellte die Kl ihrer Tochter und dem Bekl – ihrem nunmehrigen Ex-Schwiegersohn – im Jahr 2008 zusammen den Betrag von € 100.000 leihweise für den Ankauf einer neuen Wohnung zur Verfügung. Die Parteien vereinbarten, dass der Bekl und seine damalige Frau diesen Betrag dann zurückzahlen sollten, „wenn die Kl das Geld brauchen“. Dieser „Bedarf“ wurde nicht konkretisiert und definiert.

[3] Die Rechtsauff...

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