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ÖBA 2, Februar 2024, Seite 140

Zur pfandrechtlichen Publizität bei der Verpfändung eines Warenlagers

§§ 427, 451, 452 ABGB.

https://doi.org/10.47782/oeba202402014001

Bei Verpfändung beweglicher Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen, muss sich der Pfandgläubiger solcher Zeichen bedienen, dass jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Diesen Anforderungen entspricht die Umzäunung eines Warenlagers samt versperrbarer Zugänge (Schiebetore).

Aus der Begründung:

[1] Die Bekl gewährte der Kl im Rahmen einer langjährigen Geschäftsbeziehung auf diversen Konten Kredite, zu deren Sicherstellung die Kl ua ihr gesamtes Warenlager verpfändete. Nach Pkt 19 der AGB der Bekl erklärt sich derS. 141 Kreditnehmer/Sicherheitengeber damit einverstanden, dass „etwa anfallende Kosten, Gebühren und Spesen, die mit der Kreditgewährung, -abwicklung oder -besicherung direkt oder indirekt im Zshg stehen, von ihm getragen“ werden.

[2] Am beauftragte die Bekl, nachdem sie umfangreiche Gespräche mit der Kl zur Frage des für die Verpfändung erforderlichen Modus geführt hatte, die Herstellung einer Umzäunung der Warenlager der Kl, um – so ihr Standpunkt – deren Verpfändung ersichtlich zu machen. Der Auftrag umfasste ua die Lieferung und Montage von mehreren Alu-Sc...

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