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ÖBA 1, Jänner 2024, Seite 66

Für die Beurteilung der Transparenz und möglichen Missbräuchlichkeit einer Klausel, die den variablen Zinssatz eines Hypothekardarlehensvertrages regelt und sich dazu auf einen durch ein amtlich veröffentlichtes Rundschreiben festgelegten Index bezieht, ist auch der Inhalt eines anderen amtlichen Rundschreibens von Bedeutung, das Informationen über die Anpassung dieses Index an den Marktzinssatz enthält. Entscheidend ist zudem, ob diese Informationen einem Durchschnittsverbraucher ausreichend zugänglich sind.

Brigitta Lurger und Maximilian Korp

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – RL 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Hypothekendarlehensverträge – Einen variablen Zinssatz vorsehende Klausel – Auf den effektiven Jahreszinssätzen für von Kreditinstituten gewährte Hypothekendarlehen beruhender Referenzindex – Durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter Index – In der Präambel dieses Rechtsakts enthaltene Hinweise – Kontrolle des Transparenzerfordernisses – Beurteilung der Missbräuchlichkeit;

https://doi.org/10.47782/oeba202401006601

Art 3 Abs 1 sowie die Art 4 und 5 der RL 93/13/EWG des Rates vomS. 67 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass für die Beurteilung der Transparenz und der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Hypothekendarlehensvertrags mit variablem Zinssatz, die als Referenzindex für die regelmäßige Anpassung des für dieses Darlehen geltenden Zinssatzes einen durch ein amtlich veröffentlichtes Rundschreiben festgelegten Index angibt, auf den ein Aufschlag angewandt wird, der Inhalt der in einem anderen Rundschreiben enthaltenen Informationen relevant ist, denen zufolge auf diesen Index unter Berücksic...

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