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Aufrechnung als Oppositionsgrund.
§ 35 EO. 3.
Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung bildet nur dann einen S. 65 Oppositionsklagegrund, wenn sie im Titelprozess aus objektiven Gründen (noch) nicht möglich war. Hätte hingegen bereits im Titelprozess aufgerechnet werden können, kann die erst durch Schaffung des Titels erklärte Aufrechnung nicht mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.
https://doi.org/10.47782/oeba202401006402
Aus der Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen die Oppositionsklage, mit der der Kl das Erlöschen der betriebenen Forderung infolge Aufrechnung behauptet, ab.
[2] Das BerG ließ die o Revision im Hinblick auf 3 Ob 116/18g zu, weil sich aus dieser allenfalls ableiten lassen könnte, dass die Aufrechnung auch dann einen ...