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Zur Einlösung der Pfandforderung aufgrund eines Veräußerungs- und Belastungsverbots
https://doi.org/10.47782/oeba202401005401
Ebenso wie der Pfandgläubiger hat auch der Berechtigte eines Veräußerungs- und Belastungsverbots (§ 364c ABGB) vor der exekutiven Verwertung der Sache ein Einlösungsrecht nach § 462 ABGB.
Aus der Begründung:
[1] 1. Auch der nach § 364c ABGB Verbotsberechtigte hat ein Einlösungsrecht nach § 462 ABGB (RS0010749). Unstr kann die Einlösung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.
[2] 2.1. Eine stillschweigende Erklärung iSd § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung (konkludente oder schlüssige ...