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ÖBA 12, Dezember 2023, Seite 907

Um in die Ausnahme des Artikels 1 Absatz 2 der Klausel-RL zu fallen, muss die nationale Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich genannt oder direkt auf sie verwiesen werden, sondern es genügt, wenn die Vertragsbestimmung des Darlehensvertrages dieser materiell gleichwertig ist. Auf die Kenntnis der Verbraucherin, dass die Klausel auf einer bindenden Rechtsvorschrift des nationalen Rechts beruht, kommt es nicht an.

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – RL 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Anwendungsbereich – Art 1 Abs 2 – Ausschluss der Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen – Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag – Klauseln über das Wechselkursrisiko – Vermutung der Kenntnis des Gesetzes;

https://doi.org/10.47782/oeba202312090701

1. Art 1 Abs 2 der RL 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass es nicht erforderlich ist, dass die in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Klausel, damit sie unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser RL fällt, die entsprechende bindende Rechtsvorschrift des nationalen Rechts wörtlich anführt oder ausdrücklich auf sie verweist, sondern es genügt, dass sie dieser bindenden Vorschrift materiell gleichwertig ist, also denselben Regelungsgehalt hat.

2. Art 1 Abs 2 der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob eine in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Darlehe...

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