Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anspruch auf eine Ausgleichszulage: (Kein) rechtsmissbräuchlicher Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach Art 17 der Richtlinie 2004/38/EG
1. Nach § 292 Abs 1 ASVG hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf eine Ausgleichszulage, solange er seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich hat. Durch das Abstellen auf den „rechtmäßigen Aufenthalt“ soll ein Gleichklang der Ausgleichszulagenregelung mit dem europäischen und österreichischen Aufenthaltsrecht hergestellt werden.
2. Der EuGH hat die österreichische Ausgleichszulage im Urteil vom , Rs C-160/02, Skalka, als „beitragsunabhängige Sonderleistung“ im Sinne des Art 70 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 (und nicht als Sozialhilfeleistung im Sinne von „sozialer und medizinischer Fürsorge“) qualifiziert. Nach der Rechtsprechung des EuGH schließt dies jedoch nicht aus, dass diese Leistung gleichzeitig auch unter den Begriff der Sozialleistungen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG fallen kann.
3. Nach Art 17 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG haben bestimmte (dort näher bezeichnete) Personen bereits vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat. Dazu gehören nach Art 17 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/38/EG Arbeitnehmer oder Selbständige, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das im betreffenden Mitgliedstaat für di...