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Kollektivvertragliche Durchrechnung bei Teilzeitbeschäftigten und Mehrarbeitszuschlag
8 ObA 8/22t; Rauch, Kollektivvertragliche Durchrechnung bei Teilzeitbeschäftigten und Mehrarbeitszuschlag, PV-Info 8/2023, 19.
Die Durchrechnung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich ausschließlich nach den Regelungen des § 19d AZG. Demnach kann eine Durchrechnung der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums von drei Monaten oder auf Basis einer Gleitzeitvereinbarung erfolgen.
Da die angeführten Vorgaben kollektivvertragsdisponibel sind, kann ein Kollektivvertrag (im konkreten Fall: Kollektivvertrag für Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern) zulässigerweise eine erweiterte Durchrechnung vorsehen und den Zeitraum für einen Zeitausgleich ohne Zuschlag (bzw 1:1) von einer Dreimonatsperiode auf maximal 52 Wochen verlängern.