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Aliquotierung bei erster Pensionsanpassung nicht verfassungswidrig
§ 108h Abs 1a ASVG (vgl zB auch § 50 Abs 1a GSVG oder § 46 Abs 1a BSVG) lautet:
„Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:
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Februar | 90
% |
März | 80
% |
April | 70
% |
Mai | 60
% |
Juni | 50
% |
Juli | 40
% |
August | 30
% |
September | 20
% |
Oktober | 10
% |
Liegt der Stich...