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S. 32. Verträge
Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gibt es nur noch das Unionsrecht der neuen EU, die an die Stelle der EG getreten ist. Als Universalsukzessor der EG übernimmt e EU alle internen und externen Rechte und Pflichten der EG auf der Grundlage des bis geltenden primären und sekundären Gemeinschaftsrechts. Das Primärrecht bildet das Recht der höchsten Stufe in der Europarechtsordnung und umfasst insbesondere die beiden Grundlagenverträge EUV und AEUV in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Beide Verträge sind einander gleichrangig und unterscheiden sich nur dadurch, dass der (kürzere) Vertrag über die Europäische Union (EUV) Grundlagen- und Rahmenbestimmungen enthält, deren Einzelheiten im (erheblich längeren) Vertrag über die Arbeitsweise der Union (AUEV) mit spezielleren Normen ausgeführt sind. Zum Primärrecht gehören weiters gleichrangig die allgemeinen Rechtsgrundsätze aus den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten oder dem Völkerrecht sowie die Grundrechtecharta (GRC). Zum Sekundärrecht gehören das interne Gesetzesrecht der Union, wie die in Art 288 AEUV angeführte Verordnung, Richtlinie und Beschlüsse, sowie die nach Art 218 AEUV abgeschlo...