Handbuch Vertragsgestaltung
1. Aufl. 2013
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S. 1652. Besonderer Teil
2.1. Wichtige Vertragsklauseln (Ferdinand Kerschner)
2.1.1. Vertragsstrafen
Konventionalstrafen haben ganz entscheidende vertragsverstärkende Wirkung. Sie sind vor allem (aber nicht nur) bei Arbeits- und Bauverträgen weit verbreitet.
2.1.1.1. Konventionalstrafen in Arbeitsverträgen
2.1.1.1.1. Klausel 1
Konventionalstrafe
Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren einvernehmlich für den Fall, dass das Dienstverhältnis durch unbegründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, durch fristwidrige und/oder terminwidrige Kündigung des Arbeitnehmers oder durch eine begründete, vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung endet, weiters für den Fall, dass der Arbeitnehmer die in diesem Vertrag vereinbarte Konkurrenzklausel, das Konkurrenzverbot oder die Verschwiegenheitspflicht verletzt und dadurch dem Arbeitgeber Schaden entsteht, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen pauschalierten, somit von der tatsächlichen Schadenshöhe unabhängigen Schadenersatz in Höhe von 3 Monatsgehältern, berechnet aus dem monatlichen Grundbezug, fordern kann. Die Konventionalstrafe wird von den zustehenden Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt abgezogen. Ein nicht auf diese Weise ...