Stiftungshandbuch 2013
2. Aufl. 2013
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S. 258
15.1 Auflösungsgründe und Auflösungsbeschluss
15/1
Eine Privatstiftung wird gem § 35 Abs 1 PSG aufgelöst, sobald
die in der Stiftungserklärung vorgesehene Dauer abgelaufen ist;
über das Vermögen der Privatstiftung das Konkursverfahren eröffnet worden ist;
der Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens Rechtskraft erlangt hat;
der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss gefasst hat;
das Gericht die Auflösung beschlossen hat.
Nach § 35 Abs 2 PSG hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald
ihm ein zulässiger Widerruf des Stifters (iSd § 34 PSG) zugegangen ist;
der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist;
eine nicht gemeinnützige Privatstiftung, deren überwiegender Zweck die Versorgung von natürlichen Personen ist, 100 Jahre gedauert hat (eigennützige Versorgungsstiftung, siehe Rz 2/44), es sei denn, dass alle Letztbegünstigten einstimmig beschließen, die Privatstiftung für einen weiteren Zeitraum, längstens jedoch jeweils für 100 Jahre, fortzusetzen;
andere in der Stiftungserklärung dafür genannte Gründe gegeben sind.
15/2
Der Stiftungsvorstand hat gegebenenfalls zu prüfen, ob ein zulässiger Widerruf der Privatstiftung vo...