Stiftungshandbuch 2013
2. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 21313 Begünstigte einer Privatstiftung und Zuwendungen an diese
13.1 Allgemeines
13/1
Eine Privatstiftung muss über einen nach außen gerichteten Zweck verfügen, der sich typischerweise in der Begünstigtenregelung niederschlägt. Hat eine Privatstiftung keine Begünstigten, kann sie grundsätzlich auch nicht in das Firmenbuch eingetragen werden bzw stellt der Wegfall sämtlicher Begünstigten einen Auflösungsgrund dar.
13/2
Die Begünstigten (auch Destinatäre genannt) sind weder Gesellschafter noch (wirtschaftliche) Eigentümer des Vermögens der Privatstiftung, vielmehr handelt es sich um diejenigen Personen, die Zuwendungen von der Privatstiftung erhalten bzw denen die Vorteile aus der Stiftung zukommen sollen. Bei eigennützigen Privatstiftungen kommen als Begünstigte alle natürlichen und juristischen Personen, daneben aber auch alle anderen zumindest vermögensrechtsfähigen Rechtsträger in- oder ausländischen Rechts in Betracht. Daneben kann die Privatstiftung (vor allem im gemeinnützigen Bereich) auf die Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet sein. Eine konkrete Individualisierbarkeit entfällt diesfalls.
Je nach Ausgestaltung kann zwischen Begünstigten, die in der Stiftungserklärung bezeichnet werden (...