Stiftungshandbuch 2013
2. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 17612 Laufende Besteuerung der Privatstiftung
12.1 Allgemeines
12/1
Die Privatstiftung unterliegt als juristische Person des privaten Rechts der Körperschaftsteuer. Da eine Privatstiftung ihren Sitz zwingend im Inland haben muss, ist sie unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 2 Z 1 KStG).
12/2
Eine Privatstiftung kann sowohl eigennützig als auch gemeinnützig tätig sein. Eigennützige Privatstiftungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach Maßgabe von § 13 KStG besteuert. Gemeinnützige Privatstiftungen sind solche, die aufgrund ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Gemeinnützige Privatstiftungen werden aufgrund § 5 Z 6 KStG aus der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommen und fallen gem § 1 Abs 3 Z 3 KStG in die beschränkte Steuerpflicht zweiter Art.
12/3
Als Körperschaft ist die Privatstiftung auch Zurechnungssubjekt und Steuersubjekt für das von ihr erwirtschaftete Einkommen. Genauso wie für andere Körperschaften gilt auch für sie das Trennungsprinzip. Ein Durchgriff durch die Rechtsform der Privatstiftung und eine Zurechnung der Einkünfte an die dahinterstehenden Personen (Stifter, Begünstigte oder auch sonstige Person...