Privatstiftungsgesetz

4. Aufl. 2022

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Privatstiftungsgesetz (1. Auflage)

Strafgesetzbuch

Arnold

Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände

§ 163a. (1) Wer als Entscheidungsträger (§ 2 Abs. 1 VerbandsverantwortlichkeitsgesetzVbVG, BGBl. I Nr. 151/2005) eines in § 163c angeführten Verbandes oder sonst als von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung Beauftragter in

1.

einem Jahres- oder Konzernabschluss, einem Lage- oder Konzernlagebericht oder einem anderen an die Öffentlichkeit, an die Gesellschafter oder die Mitglieder, an ein aufsichtsberechtigtes Organ oder dessen Vorsitzenden gerichteten Bericht,

2.

einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an dem Verband,

3.

einem Vortrag oder einer Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes,

4.

Aufklärungen und Nachweisen (§ 272 Abs. 2 UGB) oder sonstigen Auskünften, die einem Prüfer (§ 163b Abs. 1) zu geben sind, oder

5.

einer Anmeldung zum Firmenbuch, die die Leistung von ...

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