Handbuch Immobilienverwaltung in der Praxis
2. Aufl. 2016
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S. 2367. Laufende Verwaltung im Wohnungseigentum
§ 1 WEG 2002 definiert den Regelungsgegenstand des Bundesgesetzes, die Rechtsform des Wohnungseigentums, insbesondere die Voraussetzungen, die Begründung, den Erwerb und das Erlöschen von Wohnungseigentum, die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, des Wohnungseigentumsorganisators und des Verwalters, die Verwaltung der Liegenschaft, die Eigentümergemeinschaft, die Ausschließung von Wohnungseigentümern, das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers der Liegenschaft und das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren.
Wohnungseigentum ist für den Immobilienverwalter eine spannende und herausfordernde Aufgabe, da er einer Vielzahl „gleichberechtigter“ Miteigentümer gegenübersteht und sich bei jedem Eigentümerkontakt auf den Einzelnen einstellen und dabei jederzeit die Interessen der Eigentümergemeinschaft berücksichtigen muss.
Als Vertreter der Eigentümergemeinschaft, ist er auch immer wieder mit Wünschen einzelner Eigentümer konfrontiert und es kommt in diesem Zusammenhang oft zu einem Unverständnis der Eigentümer, wenn deren Wünsche oder Forderungen nicht im Interesse der Eigentümergemeinschaft liegen und ...