Privatstiftungsgesetz

4. Aufl. 2022

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Arnold - Privatstiftungsgesetz

Verweisungen

Arnold

Übersicht


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Rz
I.
Allgemeines
1
II.
Verweisungen
2- 6

I. Allgemeines

1

In Österreich besteht keine allgemein gültige Anordnung, dass Bestimmungen oder Begriffe eines Gesetzes (auf Bundes- oder Landesebene – soweit kompetenzrechtlich zulässig) in anderen Regelungsmaterien, die auf diese verweisen, in der jeweils geltenden Fassung oder mit derselben Begriffsbedeutung anwendbar sind. Diese Standardregelungen müssen daher in jedem einzelnen Gesetz wiederholt werden. Dazu gehört auch die Klarstellung, ob es sich bei einer Verweisung (sowohl im jeweiligen Gesetz auf andere Bestimmungen als auch in anderen Regelungen auf das konkrete Gesetz) um eine statische oder dynamische handelt.

Häufig finden sich selbstdynamisierende Verweisungen im jeweiligen Gesetz selbst (vgl beispielsweise § 271 AktG; umfassend ist die Bestimmung des § 105 BWG, die sowohl Verweise auf das BWG als auch solche des BWG auf andere Gesetze regelt).

II. Verweisungen

2

Wird im PSG „auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen [...], sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden“ (Art X).

Der Gesetzgeber ordnet sohin eine (selbst)dynamisierende Verweisung des PSG auf andere Bestimmungen an (zur Selbstdynamisierung vgl N. Arnold, Die gemeinnützige...

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