Praxishandbuch Immobilienrecht
2. Aufl. 2017
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S. 41311. Maklerrecht
11.1. Immobilienmaklervertrag
11.1.1. Rechtsdefinition „Makler“
Das Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz) trat am in Geltung, es regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen von Maklern zu ihren Auftraggebern. In den nachstehenden Ausführungen werden die für Immobilienmakler relevanten Rechtsbereiche behandelt.
Im selben Jahr (am ) trat die Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler in Kraft. In dieser Verordnung sind neben den Ausübungs- und Standesregeln auch die Provisionshöchstsätze geregelt.
Im MaklerG ist im § 1 definiert:
„Makler ist, wer aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.“
Für den Immobilienmakler findet sich die Legaldefinition in § 16 Abs 1 MaklerG. Makler ist demnach, wer gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt. Unter dem Begriff der unbeweglichen Sachen sind auch Hypothekardarlehen zu subsumieren. Die Gewerbsmäßigkeit ist nicht iSd Gewerbeordnung zu verstehen, sondern liegt dann vor, wenn eine Tätigkeit selbständig und mit Gewinnerzielungsabsicht in einem...