Praxishandbuch Immobilienrecht
2. Aufl. 2017
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S. 2267. Wohnungseigentumsrecht
7.1. Begriff des Wohnungseigentums
7.1.1. Abgrenzung des Wohnungseigentums zum „schlichten“ Miteigentum
Wohnungseigentum (WE) ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt (= WE-Objekt) ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen (§ 2 Abs 1 WEG).
In eben dieser Schaffung dinglicher (= verbücherter, absolut - dh gegenüber jedermann - wirkender) exklusiver Nutzungs- und Verfügungsrechte an einzelnen Teilen (Objekten) der Liegenschaft zugunsten der einzelnen Miteigentümer unterscheidet sich das WE vom „schlichten“ Miteigentum gem §§ 825 ff ABGB, bei welchem die Miteigentümer keine dinglichen Rechte an bestimmten Teilen der Liegenschaft haben. Miteigentum bedeutet nämlich grundsätzlich, dass das Eigentumsrecht an einer Sache (hier: Liegenschaft) nach ideellen Quoten (Miteigentumsanteilen), nicht aber nach realen Bestandteilen der Sache (hier: einzelne Objekte oder Flächen auf der Liegenschaft) zwischen den Miteigentümern aufgeteilt ist (geteilt ist also nicht die Sache, sondern das „Recht an der Sache“). Eine direkte Zuordnung von Objekten kann beim schlichten Miteigentum nur im Wege einer...