Praxishandbuch Immobilienrecht
1. Aufl. 2014
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S. 339X. Raumordnungs- und Baurecht
A. Raumordnungsrecht
1. Einführung
Der Wert des Bodens ergibt sich aus dessen Nutzungsmöglichkeiten. Wie eine Grundfläche konkret genutzt werden darf, wird im Wesentlichen in Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen der Gemeinden bestimmt.
Gemeinsames Leitbild und Handlungsprogramm auf gesamtstaatlicher Ebene für raumrelevante Planungen und Maßnahmen von Bund, Ländern, Städten und Gemeinden ist dabei das von der österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) zu erarbeitende österr Raumentwicklungskonzept (ÖREK). Dieses ist nicht rechtsverbindlich, sondern hat lediglich Leitbildfunktion. Der VfGH hat die Raumordnung als „planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in Bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohn- und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im Wesentlichen unbebauten Flächen anderseits“ definiert. Nach der heute gängigen Begriffsbestimmung der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) kann man Raumordnung „als die Gesamtheit der Maßnahmen öffentlicher Gebietskörperschaften hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Art verstehen, die darauf abzielen, das gesamte Territorium nach bestimmten politisch...