Handbuch Verlassenschaftsverfahren
2. Aufl. 2017
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S. 383Anlage 3: Materialien zu § 143–185 AußStrG
ErläutRV 224 BlgNR 22. GP
Zum III. Hauptstück (Verlassenschaftsverfahren)
Allgemeines
Das Verlassenschaftsverfahren nach dem Außerstreitgesetz 1854 ist Ausfluss des im § 797 ABGB verankerten Einantwortungsprinzips, wonach niemand eine Erbschaft von selbst erwirbt, sondern erst die Verhandlung des Erbrechts vor Gericht und die Übergabe in den rechtlichen Besitz („Einantwortung“) das Eigentum an der Verlassenschaft vermittelt. Grundsätzlich wären drei Wege für den Erbschaftserwerb denkbar:
eine Gesamtrechtsnachfolge des Erben im Zeitpunkt des Todes des Erblassers;
eine – gerichtliche oder außergerichtliche – Antrittshandlung;
ein behördlicher Akt (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 [2000] Rz 70).
Ausgangspunkt des vorliegenden Entwurfs war das Beibehalten des Einantwortungsprinzips; dies hat Gründe, die über eine bloße Wahrung einer bewährten, für Österreich spezifischen Tradition weit hinausreichen (vgl. Neuhold, Strukturen eines neuen Verlassenschaftsverfahrens, Richterwoche 1997, 197); die rechtssuchende Bevölkerung ist mit der Grundregel (Verbot eigenmächtiger Ansichnahme von Erbschaften) grundsätzlich vertraut; die Rechtsfigur des ruhenden Nachlasses hat sich bewährt und...