Handbuch Verlassenschaftsverfahren
2. Aufl. 2017
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S. 369Anlage 2: § 143-185 AußStrG
§§ 143-185 AußStrG
BGBl I 2003/111 idF BGBl I 2015/87 (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015) und I 2017/59 (2. Erwachsenenschutz-Gesetz)
III. Hauptstück
Verlassenschaftsverfahren
1. Abschnitt
Vorverfahren
§ 143 Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Weise bekannt wird.
(2) Befindet sich die Verlassenschaft ausschließlich im Ausland oder besteht für bewegliches Vermögen im Inland die Abhandlungszuständigkeit nach Art. 10 Abs. 2 oder Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO), ABl. Nr. L vom S. 107, so ist die Abhandlung nur auf Antrag einer Partei einzuleiten, die ihre Erbenstellung bescheinigt. Ergibt sich, dass dem Antragsteller keine Erbberechtigung zukommt und ist das Verfahren nicht auf Grund anderer Anträge fortzusetzen, so ist es mit Beschluss einzustellen.
§ 144 Eingaben
(1) Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sind - außer bei schriftlic...