Handbuch Verlassenschaftsverfahren
2. Aufl. 2017
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S. 352
A. Gerichtsgebühren (GGG)
Im Verlassenschaftsverfahren fallen unter Umständen Gerichtsgebühren an.
1. Bemessungsgrundlage
Die Gebührenpflicht entsteht für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung (§ 2 Z 1 lit g GGG).
Für die Verlassenschaftsabhandlung sind Gebühren gemäß TP 8 GGG zu zahlen. Diese betragen 0,5 % der reinen Verlassenschaft iSd § 24 GGG, mindestens jedoch 72 Euro.
Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der § 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach TP 8 GGG auf 0,6 % des reinen Verlassenschaftvermögens, mindestens jedoch 109 Euro.
Die Pauschalgebühr wird gemäß § 24 GGG nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Verlassenschaftvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die allfällige Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
Neben der Pauschalgebühr nach TP 8 GGG sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; ...