Handbuch Verlassenschaftsverfahren
2. Aufl. 2017
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S. 331
Der Anwendungsbereich des Ausfolgungsverfahrens wurde mit Inkrafttreten der EUErbVO massiv eingeschränkt. Vor Inkrafttreten der EUErbVO war die inländische Gerichtsbarkeit für Ausfolgungsverfahren gemäß § 107 JN aF stets gegeben. Im Anwendungsbereich der EUErbVO bleibt jedoch nur geringer Platz für ein Ausfolgungsverfahren.
Es gibt nach Ansicht des Gesetzgebers keine Fallkonstellation, bei der es nach der EuErbVO nicht zu einer in Österreich wirksamen Regelung der in Österreich befindlichen Verlassenschaft kommen kann. Wenn ein anderer Mitgliedstaat zur Abhandlung zuständig ist, wird das dort erzielte Abhandlungsergebnis in Österreich anerkannt (zB durch Vorlage eines ENZ). Wenn der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, besteht Abhandlungszuständigkeit zumindest gemäß Art 10 Abs 2 EuErbVO für die in einem Mitgliedstaat gelegene Verlassenschaft.
Gemäß Art 10 Abs 2 EuErbVO sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen (unabhängig von Staatsbürgerschaft und letztem gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen) zuständig. Wie diese Zuständigkeit auszuüben ist, regelt die EuErbVO nic...