Handbuch Verlassenschaftsverfahren
2. Aufl. 2017
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S. 317XIV. Änderung der Abhandlungsgrundlagen
Grundsätzlich sind zwei Fälle der Änderung der Abhandlungsgrundlagen denkbar: Es werden neue Vermögenswerte bekannt oder es wird eine (weitere) letztwillige Verfügung des Verstorbenen gefunden.
Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat in diesem Fall der Gerichtskommissär gemäß § 183 Abs 1 AußStrG die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen. Dadurch soll einerseits das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt werden, andererseits dafür Sorge getragen werden, dass das neue Vermögen den rechtmäßigen Erben zukommt. Das Gesetz sieht weder einen formellen Antrag auf Aufnahme des Verlassenschaftsverfahrens noch eine gesonderte Beschlussfassung darüber vor. Das Gericht hat von Amts wegen die (Nachtrags-)Abhandlung einzuleiten, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die unsubstanziierte Behauptung, es gebe weiteres Vermögen, reicht für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung nicht aus. Auch der bloße Antrag, Erkundungsbeweise zu erheben, ist dafür nicht ausreichend. Vielmehr ist konkret zu bescheinigen, dass ein Anspruch, eine Sache oder ein sonstiger Vermögenswert der Verlassenschaft existiert. Bei bestrittenen Forderungen der Verlassenschaft gegen Dritte reicht es aus, wenn deren Bestand bescheinigt wird.