Handbuch Verlassenschaftsverfahren
2. Aufl. 2017
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S. 188X. Verlassenschaftsabhandlung
Endet ein Verlassenschaftsverfahren nicht durch Unterbleiben der Abhandlung gemäß § 153 AußStrG, durch Überlassung an Zahlungs statt gemäß § 154 f AußStrG oder im Rahmen eines Verlassenschaftsinsolvenzverfahrens, so ist die eigentliche Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten.
Zum Überblick über dieses Verfahren siehe Kapitel II.
A. Vertretungsvorsorge (Kuratoren)
Lit: Mondel, Kuratoren im Verlassenschaftsverfahren, NZ 2007, 293; ders, Die Kuratoren im österreichischen Recht2 (Wien 2013); Koch-Hipp, Kuratorenbestellung für den Nasciturus im Verlassenschaftsverfahren, iFamZ 2010, 209
1. Allgemeines
a) Zuständigkeit
Das Gericht hat zunächst dafür zu sorgen, dass im Verlassenschaftsverfahren alle Parteien verfahrensfähig sind. Der Mangel der Verfahrensfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Verfahrensführung ist gemäß § 5 Abs 1 AußStrG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Zur Beseitigung derartiger Mängel hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen sowie Vorsorge zu treffen, dass der Partei hieraus keine Nachteile erwachsen. Solche gerichtlichen Verfügungen sind nicht selbständig anfechtbar.
Zur Durchführung der Abhandlung ha...