Handbuch Verlassenschaftsverfahren
2. Aufl. 2017
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S. 64
Lit: Fucik, Akteneinsicht beim Gerichtskommissär, NZ 2008, 65; Fucik/Neumayr, Die Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, iFamZ 2012, 139; Höllwerth, Die Rechtsprechung zum Verlassenschaftsverfahren im Überblick, EF-Z 2015/3, S 5; Schilchegger/Kieber, Österreichisches Verlassenschaftsverfahren2, 18 ff; Tschugguel, „Akteneinsicht“ durch den Gerichtskommissär,
Das AußStrG unterscheidet zwischen einem formellen und einem materiellen Parteibegriff. Gemäß § 2 AußStrG sind Parteien eines Außerstreitverfahrens:
der Antragsteller,
der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete,
jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, sowie
jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist.
Wer eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei.
So wird beispielsweise ein Nachbar, der dem Gericht nur den Tod eines Hausbewohners anzeigt und die Eröffnung des Verlassenschaftsverfahrens anregt, dadurch nicht Partei dieses Verfahrens.
Da das Verlassensc...