Handbuch Verlassenschaftsverfahren
2. Aufl. 2017
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Zunächst sollen kurz die wichtigsten Begriffe dargestellt werden:
A. Der Verstorbene
Als Verstorbener wird jene natürliche Person bezeichnet, die verstorben ist und deren Verlassenschaft Gegenstand des Abhandlungsverfahrens ist.
Juristische Personen kommen als Verstorbene nicht in Betracht, da ihre rechtliche Existenz zwar enden kann, sie dabei aber nicht im juristischen Sinne sterben.
B. Verlassenschaft
Unter der Verlassenschaft (vor dem ErbRÄG 2015 auch „Nachlass“ genannt) werden gemäß § 531 ABGB alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur sind.
Zu den vererblichen Rechten und Pflichten gehören alle vermögenswerten Rechte und Pflichten wie Eigentum (zB an Immobilien, Autos, Schmuck), Bankguthaben, Schadenersatzansprüche, vertragliche Ansprüche, Immaterialgüterrechte, vertragliche Pflichten, Geldschulden usw.
Nicht vererblich sind öffentlich-rechtliche Rechte wie zB der Name, das Wahlrecht oder die Lenkerberechtigung.
Vererblich sind jedoch: Steuerguthaben und Steuerschulden (§ 19 BAO) sowie geldmäßige Ansprüche aus der Sozialversicherung, soweit keine Sonderrechtsnachfolge eintritt (siehe zB § 107a ASVG). Geldstrafen gehen gemäß § 548 ABGB nicht auf den Erben über.
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