Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 2
7. Aufl. 2016
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S. 3209. Konzernlagebericht
9.1 Gesetzliche Vorschriften und Inhalt – Allgemeines
Wie eingangs dargelegt, betrachtet der Gesetzgeber den Konzern als Einheit, womit der Konzernlagebericht „nicht eine additive Zusammenfassung der Lageberichte von Mutter- und Tochterunternehmen ist, sondern die Darstellung des Konzerns als ein Unternehmen“ (Nowotny, in Straube 3, Rz 4 zu § 267). Dies bedeutet unter anderem auch, dass bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Sachverhalten nicht von den Verhältnissen des Mutter- oder des einzelnen Tochterunternehmens auszugehen ist, sondern vom Gesamtkonzern.
Im Konzernlagebericht sind nicht nur die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu berücksichtigen, sondern auch nicht einbezogene Tochterunternehmen. Im Falle des Verzichts auf die Einbeziehung wegen Unwesentlichkeit (§ 249 Abs 2) wird sich in der Regel allerdings eine Behandlung im Konzernlagebericht erübrigen.
In die Berichterstattung einzubeziehen sind auch Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen, sofern sie für das Gesamtbild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von Bedeutung sind (siehe dazu auch die Ausführungen von Nowotny, in Straube 3, Rz 6 zu § 267 und die ...