Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1
16. Aufl. 2016
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S. 5387. Der Anhang
7.1 Funktion des Anhanges
Der Anhang stellt eine notwendige Ergänzung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung dar, um insgesamt ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Dabei ist besonders auf § 222 Abs 2, zweiter Satz, hinzuweisen, der vorsieht, dass dann, wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen sind.
Im Einzelnen spricht die Kommentierung von folgenden Funktionen des Anhanges:
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Interpretationsfunktion | – | zB Auslegung der Generalklausel |
Erläuterungsfunktion | ||
Begründungsfunktion | – | zB Änderung von Bewertungsmethoden |
Korrekturfunktion | – | zusätzliche Angaben iSd § 222 Abs 2, 2. Satz |
Entlastungsfunktion | – | wahlweise Aufnahme von Angaben in die Bilanz/ Gewinn- und Verlustrechnung oder in den Anhang |
Ergänzungsfunktion |
(Siehe dazu Nowotny in Straube3 § 236 Rz 3 ff und Bertl/Mandl, Handbuch der Rechnungslegung – Erläuterungen zu § 236).
7.2 Die Vorschriften über den Anhang
Die §§ 236–242 beschäftigen sich ausschließlich mit dem Inhalt des Anhanges; in den vorhergehenden Abschnitten wird mehrmals auf Einzelvorschriften hingewiesen, die ebenfalls den Anhang betreff...