Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch
15. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 5307. Der Anhang
7.1 Funktion des Anhanges
Der Anhang stellt eine notwendige Ergänzung der Bilanz und der Gewinnund Verlustrechnung dar, um insgesamt ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Dabei ist besonders auf § 222 Abs 2, zweiter Satz, hinzuweisen, der vorsieht, dass dann, wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen sind.
Im Einzelnen spricht die Kommentierung von folgenden Funktionen des Anhanges:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Interpretationsfunktion | – | zB Auslegung der Generalklausel |
Erläuterungsfunktion | ||
Begründungsfunktion | – | zB Änderung von Bewertungsmethoden |
Korrekturfunktion | – | zusätzliche Angaben iSd § 222 Abs 2, 2. Satz |
Entlastungsfunktion | – | wahlweise Aufnahme von Angaben in die Bilanz/ Gewinn- und Verlustrechnung oder in den Anhang |
Ergänzungsfunktion |
(Siehe dazu Nowotny in Straube3 § 236 Rz 3 ff und Bertl/Mandl, Handbuch der Rechnungslegung – Erläuterungen zu § 236).
7.2 Die Vorschriften über den Anhang
Die § 236–242 beschäftigen sich ausschließlich mit dem Inhalt des Anhanges; in den vorhergehenden Abschnitten wird mehrmals auf Einzelvorschriften hingewiesen, die ebenfalls den Anhang betreffen.
Die Regelung vor dem RÄG bestand darin, dass die Anhangvorschriften in den § 236–241 angeführt wurden und größenabhängige Erleichterungen (insb für kleine GmbHs) in § 242 enthalten waren