Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch
15. Aufl. 2015
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S. 3035. Die Passivposten der Bilanz gem § 224 Abs 3
5.1 Eigenkapital der Kapitalgesellschaft
Untergliederung
A. Eigenkapital:
Nennkapital (Grund-, Stammkapital);
Kapitalrücklagen:
gebundene;
nicht gebundene;
Gewinnrücklagen:
gesetzliche Rücklage;
satzungsmäßige Rücklagen;
andere Rücklagen (freie Rücklagen);
[Rücklage für eigene Anteile, Rücklage für Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen gem § 225 Abs 5]
Bilanzgewinn (Bilanzverlust),
davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.
5.11 Grundkapital
Gem § 229 Abs 1 ist das Grundkapital auf der Passivseite mit dem Betrag der übernommenen Einlagen anzusetzen.
Das Grundkapital ist in Höhe des im Firmenbuch zum Bilanzstichtag eingetragenen Betrages auszuweisen. Eine Änderung des Nennbetrages kann nur durch die in § 149 ff AktG vorgesehenen Maßnahmen erfolgen. Das Mindestgrundkapital beträgt € 70.000.
5.111 Ausstehende Einlagen (§ 229 Abs 1)
Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind (in der Vorspalte) vom Nennkapital offen abzusetzen, sodass in der Bilanz insgesamt das eingeforderte Nennkapital ausgewiesen wird.
Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlagen sind unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; aus dieser Vo...