Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 1
14. Aufl. 2013
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S. 1114. Die Aktivposten der Bilanz gem § 224 Abs 2
Das für Kapitalgesellschaften in § 224 vorgeschriebene Bilanzgliederungsschema wurde, ebenso wie die Bewertungsvorschriften des UGB, bereits in den Abschnitten 2.5 und 2.6 dargestellt.
Der vorliegende Abschnitt beschäftigt sich mit dem Ansatz und der Bewertung der einzelnen Bilanzposten. Obwohl das Gliederungsschema des § 224 nur für Kapitalgesellschaften vorgeschrieben ist, wird es in der Regel auch von Einzelunternehmen und Personengesellschaften eingehalten, so dass die Ausführungen in diesem Abschnitt für alle Rechtsformen gelten, soweit die behandelten Posten nicht rechtsformabhängig sind.
4.1 Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes
Dieser Posten kann gemäß dem RÄG 2010 ab nicht mehr gebildet werden.
Bestehende Bilanzposten sind über ihre Restnutzungszeit (gesamt 5 Jahre) abzuschreiben.
Für Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes, die in den Geschäftsjahren, die vor dem begonnen haben, aktiviert worden sind, sind die § 198 Abs 3 (Bilanzausweis), § 210 (Abschreibung), § 226 Abs 1 (Darstellung im Anlagenspiegel) und Abs 2 (Erläuterung im Anhang, Verbot der Gewinnausschüttung) s...