Praxishandbuch Hausdurchsuchung
1. Aufl. 2018
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S. 43. Hausdurchsuchung in Strafverfahren
3.1. Einleitung
Gemäß § 2 Abs 1 StPO sind Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat lösen daher die unbedingte und ermessensfreie Pflicht der Strafverfolgungsbehörden aus, nach den Bestimmungen der StPO tätig zu werden.
Das Ermittlungsverfahren dient dazu, den Sachverhalt und den Tatverdacht durch Ermittlungen so weit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann, sowie dazu, im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen (§ 91 Abs 1 StPO).
Nach § 119 Abs 1 StPO ist die Durchsuchung von Orten iSd § 117 Abs 2 lit b StPO zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Sicherzustellen sind Gegenstände mitunter aus Beweisgründen (§ 110 Abs 1 Z 1 StPO). Der Gesetzestext zu Hausdurchsuchungen sieht als materielle Voraussetzung vor, dass...