Geldwäscheprävention für Wirtschaftstreuhänder
1. Aufl. 2019
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S. 163. Sorgfaltspflichten nach dem WTBG 2017
Im vorangegangenen Abschnitt haben wir uns neben den Grundlagen der Geldwäscherei und ihrer Strafbarkeit vor allem den Risiken im Zusammenhang mit einem eigenen strafrechtlich relevanten Verhalten von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern gewidmet. Unabhängig von dieser Vermeidung der eigenen Strafbarkeit sieht das WTBG 2017 jedoch auch Sorgfaltspflichten vor, welche teilweise selbst dann zu erfüllen sind, wenn die Kanzlei keinen einzigen Klienten betreut. Daneben bestehen auftraggeberspezifische Sorgfaltspflichten. Die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten ist das zweite große Ziel, neben der Vermeidung eigener Strafbarkeit, immerhin sind grobe, systematische Verstöße gegen diese Sorgfaltspflichten mit Strafe von bis zu einer Million Euro bedroht. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die §§ 88 bis 95 WTBG 2017 sowie die KSW-GWPRL 2017.
3.1. Risikobasierter Ansatz
Das WTBG 2017 sieht einen risikobasierten Ansatz sowohl für die Durchführung von Prüfungen der Einhaltung der Pflichten zur Geldwäscheprävention in WT-Kanzleien durch die dafür bestellten Experten, als auch für die Erfüllung der Pflichten zur Geldwäscheprävention vor. Dabei haben die Maßnahmen zur Geldwäschepräven...