Finanzstrafrecht 2014
1. Aufl. 2015
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S. 84I. Einführung
Die Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist für Bürger und Unternehmen Ausdruck der freiheitlichen Grundrechtsbetätigung und damit grundrechtlich garantiert. Das hat der Staat grundsätzlich zu respektieren. Zugleich ist der Staat aber auch verpflichtet, seine steuergesetzliche Belastungsentscheidung durchzusetzen und die Lastengleichheit zu verwirklichen. Daher müssen der Gestaltungsfreiheit der Bürger und Unternehmen auch dann Grenzen gesetzt werden, wenn diese ihre Freiheit zur normzweckwidrigen Umgehung der steuerlichen Vorschriften einsetzen. Der Grund dafür, dass Steuergesetze umgangen werden, ist unter anderem, dass es kaum möglich ist, bei der Formulierung eines steuerlichen Tatbestandes alle zukünftigen Steuergestaltungen zu antizipieren. Dies nutzt die Beratungspraxis, indem sie gezielt Steuergestaltungselemente ersinnt, die vom Gesetzeswortlaut nicht mehr erfasst sind. Hierauf reagiert dann die Finanzverwaltung mit der Anwendung der allgemeinen Missbrauchsregelung, wie sie sich für Deutschland in § 42 AO und für Österreich in § 22 BAO findet, um bestimmten Fallgruppen entgegenzutreten. Nicht selten fordert die Finanzverwaltung vom Gesetzgeber die Einführung speziel...