Finanzstrafrecht 2014
1. Aufl. 2015
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S. 62I. Vorbemerkung
Offshore-Strukturen sind nicht per se ein Problem. Befindet sich aber der Ort der Geschäftsleitung in Österreich, kann trotz ausländischen Sitzes unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich begründet werden. Ist eine Offshore-Struktur mit in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften verbunden, können nicht fremdübliche Verrechnungspreise zwischen dieser Struktur und den österreichischen Gesellschaften Gewinnkorrekturen in Österreich nach sich ziehen und die Offshore-Struktur insofern in den Blickpunkt der österr Finanzverwaltung rücken. Gewinne von Offshore-Strukturen oder Teile desselben können aber auch ohne Begründung einer unbeschränkten Steuerpflicht der Struktur in Österreich der Besteuerung in Österreich unterliegen. Sind die zu Erträgen der Offshore-Struktur führenden Transaktionen unter Einbeziehung österreichischer Gesellschafter oder der Struktur sonst nahestehender Personen missbräuchlich, können diese Erträge abweichend von der zivilrechtlichen Gestaltung einem in Österreich steuerpflichtigen Subjekt zugerechnet werden. Dieser steuerliche Missbrauch im Zusammenhang mit Offshore-Strukturen ist Gegenstand des vorliegenden Beitrages.
Die interna...