Handbuch Korruption
1. Aufl. 2012
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S. 1131. Grundlagen
1.1. Die Anwendbarkeit des § 20 Abs 1 Z 5 lit a und c EStG (§ 12 Abs 1 Z 4 lit a und c KStG) auf Tatbestände des Korruptionsstrafrechts
§ 20 Abs 1 Z 5 lit a EStG sieht ein Abzugsverbot für Geld- und Sachzuwendungen vor, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, lit c für Geldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Die Vorschrift bezieht sich damit unzweifelhaft auch auf die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008 und das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 eingeführten strafrechtlichen Korruptionstatbestände. Gleiches gilt nach § 12 Abs 1 Z 4 lit a und c KStG für Körperschaften. Die EStR Rz 4843 führen jedenfalls folgende Delikte an, die vom Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 5 lit a EStG betroffen sind:
Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB)
Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (§ 168c StGB)
Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 168d StGB)
Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB)
Bestechlichkeit (§ 304 StGB)
Vorteilsannahme (§ 305 StGB)
Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme (§ 306 StGB)
Bestechung (§ 307 StGB)
Vorteilszuwendung (§ 307a StGB)
Vorbereitung der Bestechung (§ 307b StGB)
verbotene Intervention (§ 308 StGB)
Das Abzugsverbot setzt nach hA nicht die tatsächliche Strafverfolgung oder Verurteilung voraus, sondern bloß eine Strafdrohung. Das Tatbestandsmerkmal der Strafdrohung wird dahingehend ausgelegt, ...